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6850 Dornbirn
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Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen unserer Firma Draht² GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz
Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Für unternehmerische Kunden gelten sie auch für hinkünftige Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen
wird.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang
mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurück zu
nehmen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu
vergüten.
Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 20 Metern
ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von € 1,- pro Minute Anlieferungszeit abzugelten. Ebenso
besteht ein Entgeltzuschlag von € 1,- pro Minute Anlieferungszeit, wenn in einem Gebäude ab dem 2. Stockwerk gearbeitet
werden muss und kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
Wir sind aus eigenem berechtigt wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht im Verzug befinden.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und es erfolgt dadurch eine
Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt eine Preisanpassung bzw. Wertsicherung nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
Erfolgt eine Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei
Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
Werden Geräte oder sonstiges Material vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 %
des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Vom Kunden wahrgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 8 %-
Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz von 4 % pro Jahr.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur,
wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, eine Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig
zu stellen. Bei Verbrauchern nur, wenn die Fälligkeit zumindest 6 Wochen zurück liegt und eine Mahnung mit einer Nachfrist
von mindestens 2 Wochen und Androhung dieser Folge durchgeführt wurde.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt wurden. Bei Verbrauchern gilt dies auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens und wenn
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen wie Rabatte, Abschläge u. a. Sie werden dann der
Rechnung zugerechnet.
Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten für die
Einbringlichmachung (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug, Mahnspesen in Höhe von € 13,- und bei Fälligstellung in Höhe von € 50,-
zu bezahlen, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband 1870
(KSV) übermittelt werden dürfen.
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung nicht mangelhaft – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
(z. B. Anmeldung Strombezug…) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertrags-abschlusses
hin, sofern der Kunde nicht darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde über solches Wissen verfügen musste.
Die für die Leistungsausführung einschließlich Probebetrieb erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf
dessen Kosten beizustellen.
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken und
Kaufgegenständen kompatibel sind.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn
sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausverhandelt ist.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer- / Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Mehrkosten für Überstunden oder Beschleunigung der Materialbeschaffung dürfen das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand erhöhen.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, durch Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B.
schlechte Witterung, Lockdown, Quarantänemaßnahmen u. ä.), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine
Bindung an der Vertrag unzumutbar machen.
Wird der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind,
schieben sich die Leistungsfristen und vereinbarten Fertigstellungstermine entsprechend hinaus. Entstehen dadurch
Mehrkosten für Lagerung u. ä., dürfen diese dem Kunden verrechnet werden.
Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung der Rücktritts zu erfolgen.
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten u. ä.
als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands bzw. bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir dies schuldhaft verursacht
haben.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
Für den Gefahrenübertrag bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteuer übergeben.
Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
Gerät der Kunde länger als 1 Woche in Annahmeverzug und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der Umstände gesorgt, welche zur Verzögerung führen, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir sie bei Fortsetzung der
Leistungsausführungen innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
Höhe von € 100,- / Woche zusteht.
Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers
bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Bei Verbrauchern muss die Fälligkeit mindestens 6 Wochen betragen. Zudem muss eine erfolglose Mahnung mit Setzung
einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen vorliegen.
Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware soweit für den
Kunden zumutbar und nach angemessener Vorankündigung zu betreten.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
verwerten.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs- / Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der
Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, sind wir berechtigt, unsere Leistungen bis zur Klärung einzustellen sowie den Ersatz der dafür anfallenden
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit ist offenkundig.
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
Ebenso können wir den Ersatz zusätzlich notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen. Bei unternehmerischen
Kunden sind wir berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Pläne, Skizzen Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden
sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unsere ausdrückliche Zustimmung.
Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von
Gründen verweigert hat.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels
dar.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest 2 Versuche einzuräumen.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist – vom unternehmerischen Kunden
an uns zu retournieren. Die Transport- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung gehen zu Lasten des
Kunden.
Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie Zuleitungen u. ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk nicht zum vereinbarten Gebrauch voll geeignet ist, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abweichende Informationen
vorliegen.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug u. ä. haften wir
bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahre gerichtlich geltend zu
machen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme und Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder durch natürliche Abnutzung, sofern diese Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein. So wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, 6850 Dornbirn.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.